Rechtsprechung
BVerfG, 11.08.2020 - 2 BvR 276/20 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
Art. 19 Abs. 4 GG; § 114 Abs. 2 StVollzG
Strafvollzug (Eilantrag eines Strafgefangenen auf Sonderausgang zu Gerichtsterminen; Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch erheblich verzögerte Entscheidung erst gemeinsam mit der Hauptsacheentscheidung) - openjur.de
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Dauer des fachgerichtlichen Eilverfahrens (betreffend Sonderausgang) von über 9 Monaten begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aufgrund fehlender Vorlage der fachgerichtlichen Schriftsätze ...
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde; Erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Dauer des fachgerichtlichen Eilverfahrens von über 9 Monaten bzgl. Sonderausgangs
- rewis.io
Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nichtannahmebeschluss: Dauer des fachgerichtlichen Eilverfahrens (betreffend Sonderausgang) von über 9 Monaten begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken; Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aufgrund fehlender Vorlage der fachgerichtlichen Schriftsätze und ...
- rechtsportal.de
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92
Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde; Erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Dauer des fachgerichtlichen Eilverfahrens von über 9 Monaten bzgl. Sonderausgangs - datenbank.nwb.de
Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (11)
- BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Arrestvollziehung im Strafvollzug
Auszug aus BVerfG, 11.08.2020 - 2 BvR 276/20
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 37, 150 ; 101, 397 ; stRspr).Insbesondere der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 65, 1 ).
- BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
Volkszählung
Auszug aus BVerfG, 11.08.2020 - 2 BvR 276/20
Insbesondere der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 65, 1 ). - BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
Kruzifix im Klassenzimmer
Auszug aus BVerfG, 11.08.2020 - 2 BvR 276/20
Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ; 93, 1 ; stRspr).
- BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581/01
Global Positioning System
- BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96
Kontrolle des Rechtspflegers
Auszug aus BVerfG, 11.08.2020 - 2 BvR 276/20
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 37, 150 ; 101, 397 ; stRspr). - BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11
Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische …
Auszug aus BVerfG, 11.08.2020 - 2 BvR 276/20
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an ihre Begründung genügt (vgl. BVerfGE 112, 304 ; 129, 269 ). - BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78
Zwangsversteigerung III
- BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73
Ausländerausweisung
Auszug aus BVerfG, 11.08.2020 - 2 BvR 276/20
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 37, 150 ; 101, 397 ; stRspr). - BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85
Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen …
Auszug aus BVerfG, 11.08.2020 - 2 BvR 276/20
Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ; 93, 1 ; stRspr). - BVerfG, 03.08.2011 - 2 BvR 1739/10
Fesselung während eines Gerichtstermins (Anhörung); Rechtsschutzgarantie …
Auszug aus BVerfG, 11.08.2020 - 2 BvR 276/20
Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Gegenseite einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen, indem es etwa für Übermittlungen per Fax sorgt, kurze Fristen setzt und benötigte Akten zeitnah beizieht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. August 2011 - 2 BvR 1739/10 -, Rn. 28 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2013 - 1 BvR 2447/11 -, Rn. 10). - BVerfG, 05.09.2013 - 1 BvR 2447/11
Effektiver Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2021 - VerfGH 23/21
Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung von vollzugsöffnenden Maßnahmen aus …
Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Gegenseite einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen, indem es etwa für Übermittlungen per Fax sorgt, kurze Fristen setzt und benötigte Akten zeitnah beizieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. August 2020- 2 BvR 276/20, juris, Rn. 2 m. w. N.).